Die Arbeitszeugnisse |
Arbeitszeugnisse geben oft genug Grund zur Beanstandung. Ältere, zurückliegende Zeugnisse verlieren zwar in der Bewertungsskala der Personaler mit den Jahren immer mehr an Bedeutung. Umso wichtiger ist es aber, sich bei frischen Arbeitszeugnissen vor zu schlechten Bewertungen zu schützen. Und für zu schlechte Zeugnisse gibt es mehr mögliche Ursachen, als einfach nur schlechte Leistungen des Arbeitnehmers. Zeugnisausstellende sind nämlich keineswegs immer nur objektive Beurteiler, sondern häufig genug direkt betroffen und befangen. Ob es Mißfallen um den unerwünschten Weggang eines Arbeitnehmers ist - vielleicht sogar zur Konkurrenz, unstimmige Chemie zwischen Beurteiltem und Vorgesetzten, die Folgen eines innerbetrieblichen Mobbings, oder einfach Nachlässigkeit bei der Zeugniserstellung, vieles kann sich für Sie ungerechtfertigt nachteilig auf Ihr Zeugnis auswirken. Prüfen sie daher neue Zeugnisse stets auf das Genaueste! Die rechtliche Durchsetzung von Zeugnisberichtigungsansprüchen hat in der Regel gute Aussicht auf Erfolg. Lassen Sie sich dabei stets von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten. Arbeitszeugnisse sind eine wahre Spielwiese für versteckte Signale. Die Verwendung von verschlüsselten Botschaften ist weit verbreitet. Einige Floskeln und Formulierungen sind inzwischen zwar verbreitet bekannt, doch werden Zeugnisaussteller immer findiger, ihre Duftmarken im Verborgenen zu setzen. Auch wenn Sie keine Chance mehr sehen, Ihre Arbeitszeugnisse anzufechten, sollten Sie um die darin enthaltenen Aussagen gut bescheid wissen. Falls Sie zu einem Vorstellungstermin eingeladen werden, können Sie davon ausgehen, daß auch jene Themen zur Sprache kommen, welche in Ihren Zeugnissen als Schwachpunkte ausgewiesen sind. Gut für Sie, wenn Sie diese Stellen zuvor selbst erkennen und interpretieren können und so die Chance erhalten, sich plausible Antworten vorzubereiten! Für Ihre erste Beurteilung Ihres Zeugnisses ist es daher wichtig, sich mit häufig verwendeten Geheimcodes vertraut zu machen. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. |